Gemäss § 8 Abs. 5 KBüG sei eine Einbürgerung unter diesen Umständen frühestens nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist von zwei Jahren möglich. Vorliegend dauere die strafrechtliche Probezeit noch bis 9. März 2019 an. Dementsprechend gelte für die Beschwerdeführerin insgesamt eine Wartefrist bis 9. März 2021. Zu diesem Zeitpunkt könne sie bei ihrer Gemeinde ein neues Gesuch einreichen und das Einbürgerungsverfahren von vorne beginnen. Bei der zusätzlichen zweijährigen Wartefrist nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit handle es sich um eine absolut geltende Voraussetzung;