Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid respektive in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung klar nicht. Dies zumal ihr Strafregisterauszug eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), mithin wegen eines Vergehens, aufweise und die damit verbundene Probezeit noch nicht abgelaufen sei. Gemäss § 8 Abs. 5 KBüG sei eine Einbürgerung unter diesen Umständen frühestens nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist von zwei Jahren möglich.