obwohl ihr Strafregisterauszug eine bedingte Geldstrafe wegen eines Vergehens aufweist und die Probezeit für diese Strafe noch nicht abgelaufen ist (Hauptantrag). Sollte dies zu verneinen sein, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Einbürgerungsverfahren zu sistieren ist, bis die genannte Verurteilung der Einbürgerung der Beschwerdeführerin nicht länger im Weg steht (Eventualantrag). 3.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid respektive in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung klar nicht.