2018 Einbürgerung 277 VIII. Einbürgerung 27 Einbürgerung Frage, wann eine straffällig gewordene Bürgerrechtsbewerberin ein Ein- bürgerungsgesuch stellen kann Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. März 2018, in Sachen B. gegen Einbürgerungskommission des Grossen Rats (WBE.2017.437). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Vorliegend ist nicht streitig, dass die Beschwerdeführerin nach den Vorschriften des KBüG in Verbindung mit jenen des Bundes- gesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG) die Wohnsitzerfordernisse erfüllt und mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton Aargau und in ihrer Wohnsitzgemeinde vertraut ist, über ausreichende sprach- liche sowie staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt und am Wirtschafts- leben teilnimmt (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a, b und e KBüG; Art. 14 lit. a und b aBüG). Materiell-rechtlicher Gegenstand der Beschwerde ist allein, ob und für wie lange das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 5 Abs. 1 lit. d und § 8 KBüG; Art. 14 lit. c aBüG; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [BüG] vom 20. Juni 2014) der Einbürgerung der Beschwerdeführerin im Weg steht, nachdem sie mit Strafbefehl vom 9. März 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin – zum jetzigen Zeitpunkt – das Kantonsbürgerrecht zuzusichern ist, 278 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 obwohl ihr Strafregisterauszug eine bedingte Geldstrafe wegen eines Vergehens aufweist und die Probezeit für diese Strafe noch nicht ab- gelaufen ist (Hauptantrag). Sollte dies zu verneinen sein, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Einbürgerungsverfahren zu sistieren ist, bis die genannte Verurteilung der Einbürgerung der Be- schwerdeführerin nicht länger im Weg steht (Eventualantrag). 3.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid respektive in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung klar nicht. Dies zumal ihr Strafregisterauszug eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen einer groben Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), mithin wegen eines Vergehens, aufweise und die damit verbundene Probezeit noch nicht abgelaufen sei. Gemäss § 8 Abs. 5 KBüG sei eine Einbürgerung un- ter diesen Umständen frühestens nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist von zwei Jahren mög- lich. Vorliegend dauere die strafrechtliche Probezeit noch bis 9. März 2019 an. Dementsprechend gelte für die Beschwerdeführerin insge- samt eine Wartefrist bis 9. März 2021. Zu diesem Zeitpunkt könne sie bei ihrer Gemeinde ein neues Gesuch einreichen und das Einbürgerungsverfahren von vorne beginnen. Bei der zusätzlichen zweijährigen Wartefrist nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit handle es sich um eine absolut geltende Voraussetzung; für eine Ein- bürgerung gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG bestehe vor Ablauf dieser Frist kein Spielraum. Das Einbürgerungsverfahren zu sistieren, bis die Beschwerdeführerin die Einbürgerungsvoraussetzungen (wieder) erfülle, sei aufgrund der langen Gesamtrestdauer der strafrechtlichen Probezeit und der zusätzlichen Wartefrist im Sinn von § 8 Abs. 5 KBüG nicht angezeigt. 3.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, in ihrem Fall seien besondere Umstände gegeben, welche es rechtfertig- ten, ihr trotz der Verurteilung mit Strafbefehl vom 9. März 2017 be- reits zum jetzigen Zeitpunkt das Kantonsbürgerrecht zu erteilen bzw. zuzusichern. Zumindest sei aber das Einbürgerungsverfahren zu 2018 Einbürgerung 279 sistieren, bis die genannte Verurteilung ihrer Einbürgerung nicht mehr entgegenstehe. Dies, damit sie nicht das gesamte Verfahren er- neut durchlaufen müsse, obwohl sie alle übrigen Einbürgerungs- voraussetzungen zweifelsfrei erfülle. 4. 4.1. Für Bürgerrechtsbewerber, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, beurteilt sich das Einbürge- rungskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung nicht wie bei unbedingten Strafen nach § 8 Abs. 2 und 3 KBüG, sondern nach der Sondernorm des § 8 Abs. 5 KBüG. Diese Be- stimmung regelt – positiv – die Voraussetzungen, unter denen das Erfordernis der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach der Verurteilung zu einer bedingten Strafe wegen eines Ver- gehens (wieder) als eingehalten gilt; nämlich wenn erstens der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag (mehr) enthält, was nach beanstandungslosem Ablauf der strafrechtlichen Probezeit der Fall ist (Art. 371 Abs. 3bis StGB), und zweitens die strafrechtliche Probezeit zwei Jahre vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs ab- gelaufen ist. 4.2. Vorliegend fällt die Erteilung bzw. die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an die Beschwerdeführerin gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betracht. Dies zumal die strafrechtliche Probezeit für die bedingte Geldstrafe, zu welcher sie wegen eines Vergehens verurteilt wurde, noch nicht abgelaufen ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Einbür- gerungserfordernis der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 8 KBüG; Art. 14 lit. c aBüG) zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt. 4.3. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz fehlgeht, wenn sie an- nimmt, § 8 Abs. 5 KBüG belasse ihr keinen Spielraum in der Frage, wie lange die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Ein- bürgerung ausgeschlossen sei. Eine solche Auslegung von § 8 Abs. 5 KBüG könnte im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die den bundes- 280 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 rechtlich gezogenen Rahmen sprengen und die Einbürgerung über- mässig erschweren würden (Art. 38 Abs. 2 BV, Art. 14 aBüG; siehe vorne Erw. 2.2; vgl. so auch schon Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2015 [WBE.2015.25] Erw. II/5.1). Auch mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verbietet es sich, die Erfordernisse von § 8 Abs. 5 KBüG als absolute Be- dingungen auszulegen. Entsprechend dem Bewährungsgedanken der kantonalen Norm steht Personen, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt wurden, die Einbürgerung gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG in jedem Fall erst nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist offen. Bei der Bemessung der konkreten Dauer der zusätzlichen Wartefrist von bis zu zwei Jahren sind die Behörden nach ver- fassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 5 KBüG jedoch ver- pflichtet, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Ur- teile des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 [WBE.2014.20] Erw. II/5 und vom 12. Mai 2015 [WBE.2015.25] Erw. II/4.4 und 4.5). Die zulässige Länge der zusätzlichen Wartefrist muss sich insbesondere nach der Schwere des Delikts und dem konkreten Ver- schulden der Bürgerrechtsbewerberin bzw. des Bürgerrechtsbewer- bers richten und nicht nach fixen Fristen. Dementsprechend ist – ge- rade bei Massendelikten wie Vergehen im Strassenverkehr, bei denen häufig das Verschulden nicht besonders schwer wiegt, und die regel- mässig im Strafbefehlsverfahren erledigt werden – vorstellbar, dass die genannte Frist von zwei Jahren in § 8 Abs. 5 KBüG im Einzelfall nicht mehr verhältnismässig ist (vgl. auch die [neurechtliche] Rege- lung in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) vom 17. Juni 2016 betr. Erteilung der eidgenössischen Einbür- gerungsbewilligung an Bewerber, die zu einer bedingten Strafe verurteilt wurden. Diese Norm ist bewusst offen formuliert und lässt Raum für eine verhältnismässige Handhabung. Der erläuternde Bericht, Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, April 2016, S. 13 und das vom SEM herausgegebene Handbuch Bür- gerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3, S. 35 gehen zwar für bedingte oder teilbedingte Geldstrafen von mehr als 30 und weniger 2018 Einbürgerung 281 als 90 Tagessätzen von einer generellen Wartefrist von drei Jahren aus. Eine solche generelle Wartefrist dürfte kaum den verfassungs- rechtlichen Vorgaben insbesondere des Verhältnismässigkeitsprinzips genügen). Vorliegend erübrigt es sich derweil zu prüfen, nach welcher konkreten zusätzlichen Wartefrist die Beschwerdeführerin bei verfas- sungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 5 KBüG eingebürgert wer- den könnte. Da die strafrechtliche Probezeit gemäss Strafbefehl vom 9. März 2017 noch nicht abgelaufen ist, verweigert ihr der angefoch- tene Entscheid zu Recht die Erteilung bzw. Zusicherung des Kantonsbürgerrechts – unabhängig davon, wie eine angemessene zu- sätzliche Wartefrist ausfiele. 2018 Personalrecht 283 IX. Personalrecht 28 Delegation der Kündigungsbefugnis vom Gemeinderat an den Gemeindeammann. Erfordernis einer generell-abstrakten Regelung oder einer besonderen Dringlichkeit, die eine solche Delegation erlauben (Verdeutlichung der Praxis) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. April 2018, in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde B. (WKL.2017.9). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. 1.1.1. Der Kläger rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere den An- spruch auf vorgängige Anhörung. Der Kläger sei betreffend die Kündigung zu keiner Zeit angehört worden und der Kläger habe erst an der Sitzung vom 3. April 2017 von der Auflösung des Arbeitsver- hältnisses erfahren. Die Kündigung sei in diesem Zeitpunkt bereits beschlossene Sache gewesen. 1.1.2. Die Beklagte bringt vor, der Gemeinderat habe mit Beschluss vom 23. März 2017 entschieden, dass man eine Kündigung des Ar- beitsverhältnisses in Erwägung zöge und der Kläger deshalb anzuhö- ren sei. Im Sinne eines vorbehaltenen Entschlusses habe der Gemein- derat festgehalten, dass der Gemeindeammann ermächtigt und beauf- tragt sei, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, sofern sich aus der Stel- lungnahme des Arbeitnehmers keine neuen Erkenntnisse ergeben sollten. Entsprechend sei dem Kläger an der Sitzung vom 3. April