Zusammenfassend bestehen aufgrund der Aktenlage in Bezug auf die Führerausweis-Kategorien der ersten medizinischen Gruppe keine Zweifel, welche die Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung rechtfertigen würden; allerdings wird das Strassenverkehrsamt Auflagen zu verfügen haben. In Bezug auf die Führer- ausweis-Kategorien der zweiten medizinischen Gruppe hingegen ist die Anordnung der Fahreignungsbegutachtung gerechtfertigt und die Beschwerde in Bezug auf diesen Punkt abzuweisen. 2018 Steuern 77 II. Steuern