vom 3. November 2016) und dass die aktuell behandelnde Ärztin die Verdachtsdiagnose einer bipolaren Störung stellt, liegt eine rezidivierende oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive Störung im Sinne von Anhang 1 der VZV vor, womit die Fahreignung des Beschwerdeführers in Frage gestellt und die Anordnung der Fahreignungsbegutachtung gerechtfertigt ist. Somit braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, ob aufgrund der Medikation die Fahreignung zusätzlich in Frage steht. 3.3.4. 76 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018