5abis Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 5b Abs. 4 VZV). Überdies stammt die Einschätzung vom damals behandelnden Arzt, der aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung nicht unabhängig ist (vgl. BGE 125 V 351, Erw. 3b)cc). In Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung litt (Austrittsbericht der Klinik X. vom 3. November 2016)