Was die zweite medizinische Gruppe anbelangt, so dürfen gemäss Anhang 1 der VZV keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen vorliegen. Der Grund für die deutlich höheren medizinischen Mindestanforderungen besteht darin, dass bei Bus-, Lastwagen- und Taxilenkern eine viel höhere Leistungsreserve als bei Personenwagenlenkern verlangt wird, da Berufsfahrer oftmals auch bei schwierigen Fahrbedingungen ein Fahrzeug lenken müssen, es sich um schwere Gefährte mit erheblichem Gefahrenpotential handelt oder weil Personen oder Gefahrengüter befördert werden (vgl. ROLF SEEGER, Die periodische