Allerdings ist davon auszugehen, dass nach einer Fahreignungsbegutachtung – wäre eine solche zu Beginn der Erkrankung erfolgt – Auflagen in Bezug auf die Therapie (regelmässige Psychotherapie) sowie die Medikation (Rezidivprophylaxe und Kontrolle der Einnahme mittels Bestimmungen des Blutspiegels) verfügt worden wären. Insbesondere da die medikamentöse Langzeitprophylaxe (Lamotrigin) erst vor relativ kurzer Zeit eingestellt worden ist, ist die Fortführung der psychiatrischen Therapie inkl. Medikation und Spiegelbestimmung mit einer Auflage sicherzustellen.