Die Grundeinstellung ist beim Beschwerdeführer erfolgt, so ist er gemäss dem Bericht der Psychiaterin Dr. med. S. stabil, er begibt sich wöchentlich bis zweiwöchentlich in die Psychotherapie und nimmt regelmässig ein Antidepressivum sowie ein stimmungsstabilisierendes Medikament ein. Damit erübrigt sich eine Fahreignungsbegutachtung. Allerdings ist davon auszugehen, dass nach einer Fahreignungsbegutachtung – wäre eine solche zu Beginn der Erkrankung erfolgt – Auflagen in Bezug auf die Therapie (regelmässige Psychotherapie) sowie die Medikation (Rezidivprophylaxe und Kontrolle der Einnahme mittels Bestimmungen des Blutspiegels) verfügt worden wären.