Wegen des erhöhten Risikos ist nach dem ersten Rezidiv (eindeutige manische oder mindestens mittelgradige depressive Episode) eine Zulassung zur ersten und zur zweiten Gruppe nicht mehr möglich (DITTMANN, a.a.O., S. 51 f.). 3.3.2. Dem Austrittsbericht der Klinik X. vom 3. November 2016 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in die Klinik unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) litt. Bei Eintritt in die Klinik X. Mitte Juli 2016 wies der Beschwerdeführer auf dem Beck-Depressions-Inventar (BDI) zwanzig Punkte auf, was einer mittelschweren Depression entspricht, wohingegen er bei Austritt am 1. September 2016 noch zwei Punkte "er-