Nach mehreren manischen und/oder depressiven Episoden können die Fahreignungsvoraussetzungen für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 nicht mehr bejaht werden. Im Fall der Kraftfahrzeug-Gruppe 1 bleibt nach mehreren depressiven und/oder manischen Episoden die Fahreignungsprognose ungünstig, wenn keine Symptomfreiheit vorliegt und die vorhandenen therapeutischen und rezidivprophylaktischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft werden.