Unabhängig von der Frage, wie es sich mit der Diagnose verhält, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin durch sein Verhalten im Strassenverkehr nicht übermässig aufgefallen ist, womit kein Anlass für eine Fahreignungsbegutachtung aufgrund seiner emotional instabilen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge besteht. 3.3. 3.3.1. Gemäss Anhang 1 der VZV (Medizinische Mindestanforderungen) wird in Bezug auf psychische Störungen festgehalten: 72 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018