Somit ist unklar, ob überhaupt eine Diagnose mit Krankheitswert vorliegt, muss doch davon ausgegangen werden, dass mit der Verwendung des Begriffs "Persönlichkeitszüge" angedeutet wird, dass lediglich einzelne Aspekte dieser Erkrankung vorliegen, jedoch nicht alle für die Diagnose relevanten Kriterien erfüllt sind. Unabhängig von der Frage, wie es sich mit der Diagnose verhält, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin durch sein Verhalten im Strassenverkehr nicht übermässig aufgefallen ist, womit kein Anlass für eine Fahreignungsbegutachtung aufgrund seiner emotional instabilen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge besteht.