Liegt kein Sondertatbestand im Sinn von lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden. 3.2. 3.2.1. In Anhang 1 der VZV wird die medizinische Mindestanforderung gestellt, "Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen". Was Persönlichkeitsstörungen anbelangt, so sind unter verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten die schizoide, die emotional instabile, vor allem aber die dissoziale Persönlichkeitsstörung von Interesse.