Insbesondere im Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2017 (1C_144/2017) werde aufgezeigt, dass die Einschätzung, das Risiko sei kurz- und mittelfristig tragbar, nicht aber langfristig, nicht nachvollziehbar sei. Bestehe ein ernsthafter Grund für eine Fahreignungsabklärung wegen einer psychischen Erkrankung, so würde die Gefährdung sofort bestehen. In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2018 macht der Beschwerdeführer überdies geltend, dass gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 12. Januar 2018 keine Anzeichen für eine fehlende Fahreignung bestehen. Trotz der zehnjährigen Problematik sei der Beschwerdeführer grundsätzlich nie negativ im Strassenverkehr aufgefallen.