Was den Kokainkonsum anbelange, so sei dies willkürlich. Die damit zusammenhängenden Auflagen seien im Jahr 2009 aufgehoben worden und der Beschwerdeführer lebe seit neun Jahren abstinent. Gemäss dem Bundesgericht sei überdies eine verkehrsmedizinische Abklärung mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug zu verbinden. Allerdings hätten die Vorinstanzen nicht schlüssig begründet, weshalb vorliegend ausnahmsweise von dieser Parallelität abgewichen werden könne. Insbesondere im Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2017 (1C_144/2017) werde aufgezeigt, dass die Einschätzung, das Risiko sei kurz- und mittelfristig tragbar, nicht aber langfristig, nicht nachvollziehbar sei.