2.2. Der Beschwerdeführer verweist auf den Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" und führt aus, dass gemäss diesem aufgrund psychischer Erkrankungen lediglich auf Mitteilung eines Arztes die Fahreignung abzuklären sei oder wenn die Polizei Symptome einer psychischen Erkrankung wie Halluzinationen, Wahnvorstellungen oder Manien feststelle. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Gemäss ärztlichem Attest vom 31. März 2017 sei der Beschwerdeführer geeignet, Fahrzeuge zu führen. Auch die Polizei habe keine Zweifel an der Fahreignung geäussert. Was den Kokainkonsum anbelange, so sei dies willkürlich.