Es würde Sinn und Zweck der Freizügigkeit widersprechen, wenn zwischen der (zulässigen) grenzüberschreitenden Anwaltstätigkeit von maximal 90 Arbeitstagen pro Jahr und der (ebenfalls zulässigen) ständigen Berufsausübung im Aufnahmestaat eine Zwischenkategorie geschaffen würde, in der die grenzüberschreitende Anwaltstätigkeit nicht gestattet wäre. Nachdem das BGFA in Art. 27 ff. im Wesentlichen die Eintragung in die öffentliche Liste und deren (berufsrechtlichen) Konsequenzen regelt, kann insbesondere aus Art. 12 Anhang I FZA betreffend den Aufenthaltsstatus von selbständig Erwerbenden nichts anderes abgeleitet werden.