Dabei wurde wörtlich ausgeführt: "Sie soll die Niederlassungsmöglichkeiten erweitern" (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, 99.027, in: BBl 1999 6024). RL 98/5/EG ist bei der Anwendung von Art. 27 Abs. 1 BGFA als Auslegungselement beizuziehen. Sie regelt namentlich das Recht auf Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung (Art. 2) und die Beachtung der Berufs- und Standesregeln (Art. 6); weiter enthält sie Bestimmungen zur Gleichstellung mit den Rechtsanwälten des Aufnahmestaats (Art. 10) und für Anwaltssozietäten (Art. 11).