in der Schweiz ausüben zu wollen". Auch nach der Rechtsprechung sei eine entsprechende Begründungspflicht nicht vorgesehen. 4.2. Die Anwaltskommission erwog mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, für die Eintragung in die öffentliche Liste gemäss Art. 28 Abs. 2 BGFA werde eine ständige (Hervorhebung im angefochtenen Entscheid) Tätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BGFA vorausgesetzt. Der Gesuchsteller habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er in der Schweiz eine ständige Anwaltstätigkeit ausübe oder dies zumindest beabsichtige.