Für die von der Anwaltskommission verlangte "eingehende Begründungspflicht" bestehe keine Grundlage im Gesetz oder in der Richtlinie. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, "er habe niemals behauptet, eine ständige Anwaltstätigkeit 2018 Anwalts- und Notariatsrecht 297