Der Entscheid der Anwaltskommission sei rechtswidrig. Im BGFA sei die "Niederlassungsrichtlinie" (RL 98/5/EG) umgesetzt. Diese ermögliche einem EU-Anwalt die ständige Ausübung der Anwaltstätigkeit in einem andern Land "ohne Beschränkungen, die vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben worden sind". Weiter liege eine diskriminierende Behandlung vor. In diesem Sinne äussere sich auch die Literatur. Einem EU-Anwalt dürften im Inland keine Beschränkungen auferlegt werden, welche über den Regelungszweck der Richtlinie hinausgingen. Für die von der Anwaltskommission verlangte "eingehende Begründungspflicht" bestehe keine Grundlage im Gesetz oder in der Richtlinie.