Darunter seien italienische Staatsangehörige, welche ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hätten. Auch im Ruhestand des Vaters würden bei diesem und dem Beschwerdeführer noch zahlreiche Anfragen von Klienten in der Schweiz eingehen, welche die Interessenwahrung verlangten. Beabsichtigt werde auch "die Ausweitung des Klientels", wobei insbesondere österreichische Mandanten mit Bezug zur Schweiz angesprochen würden. Es sei "nicht nur die Begleitung, Beratung und rechtliche Vertretung von in der Schweiz lebenden Klienten geplant, sondern auch die Expansion der Kanzlei durch ständige Anwesenheit auf dem schweizerischen Gebiet". Der Entscheid der Anwaltskommission sei rechtswidrig.