Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzulässig erweisen könnte. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 6.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen wurde damit durch die Vorinstanzen zu Recht verneint. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und auch vor Art. 8 EMRK standhalten.