Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Familienlebens noch hinsichtlich des geschützten Privatlebens des Beschwerdeführers vor. 5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht gegen nationales Recht verstossen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. Der Entscheid der Vorinstanz betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden. 6. 6.1. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen.