Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind - ebenso wie bei Art. 96 AuG - die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, die dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3 mit Hinweisen).