Im Einzelfall kann die Integration der betroffenen ausländischen Person trotz eines zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts derart mangelhaft sein, dass kein Eingriff vorliegt. Demgegenüber kann bei besonders ausgeprägter Integration trotz eines längeren, aber noch nicht zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts ein Eingriff in das Privatleben vorliegen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2018 [2C_105/2017], Erw. 3.9; vgl. auch 178 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018