Von derart intensiven Beziehungen ist mit Blick auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig auszugehen, selbst wenn die betroffene ausländische Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz übersiedelt ist. Dabei ist die Aufenthaltsdauer jedoch lediglich als Richtgrösse zu verstehen. Weder genügt sie allein für die Annahme eines Eingriffs in das Privatleben noch stellt sie eine zwingende Voraussetzung dafür dar. Im Einzelfall kann die Integration der betroffenen ausländischen Person trotz eines zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts derart mangelhaft sein, dass kein Eingriff vorliegt.