Ein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Privatleben liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn eine betroffene Person über besonders intensive private Bindungen (gesellschaftlicher oder beruflicher Natur) oder entsprechend vertiefte soziale Beziehungen im ausserfamiliären respektive ausserhäuslichen Bereich verfügt, die über eine normale Integration hinausgehen (BGE 130 II 281, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Von derart intensiven Beziehungen ist mit Blick auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig auszugehen, selbst wenn die betroffene ausländische Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz übersiedelt ist.