Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Damit stellt das Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zwar ein Abwehrrecht des Betroffenen gegenüber dem Staat dar und soll verhindern, dass dieser in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben eines Betroffenen eingreift. Art. 8 EMRK verschafft dem Betroffenen jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 139 I 330, Erw.