4. 4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz vor Art. 8 EMRK standhalten. 4.2. 4.2.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie der - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird.