3.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein grosses bis sehr grosses privates Interesse, in der Schweiz zu verbleiben. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden. 176 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018