Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018 [2C_410/2018], Erw. 4.2). 3.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 29. September 1993 mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet. Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau einen grossen Eingriff in ihr Eheleben darstellen würde, da diesfalls die Beziehung nur noch besuchsweise bzw. über die traditionellen und die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden könnte.