Demnach ist in wirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. 3.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher sowie in beruflich-wirt- schaftlicher Hinsicht zwar in die schweizerischen Verhältnisse integriert, jedoch liegt in kultureller und sozialer Hinsicht eine mangelhafte Integration vor.