Das Sozialamt T. bestätigt mit Schreiben vom 7. Februar 2017, dass der Beschwerdeführer seit seinem Zuzug am 1. Dezember 2006 keine materielle Unterstützung der Gemeinde T. bezogen habe (MI-act. 109). Weiter geht aus den Akten hervor, dass beim Regionalen Betreibungsamt U. auf den Namen des Beschwerdeführers per 7. Februar 2017 keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert waren (MI-act. 108). Demnach ist in wirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen.