3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Das Sozialamt T. bestätigt mit Schreiben vom 7. Februar 2017, dass der Beschwerdeführer seit seinem Zuzug am 1. Dezember 2006 keine materielle Unterstützung der Gemeinde T. bezogen habe (MI-act. 109).