gegenüber seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern tadellos verhalte. Sie sähe den Beschwerdeführer als voll integriert in ihrem Betrieb an. Er sei ein sehr wichtiger Mitarbeiter für sie (act. 18, Beschwerdebeilage 6). Damit liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer eine normale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz vor und müsste er bei einer Wegweisung aus der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben. 3.3.2.6.