3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1991 im Rahmen diverser Temporäranstellungen tätig, bis er im Jahr 1998 von seiner heutigen Arbeitgeberin angestellt wurde. Eine Berufslehre hat er nicht absolviert (Gutachten vom 19. Februar 2013, S. 5 f.).