Auch seine Arbeitgeberin bestätige, dass er ein sehr wichtiger, im Betrieb voll integrierter Mitarbeiter sei. Ausserdem reicht der Beschwerdeführer eine Liste mit Namen von Arbeitskolleginnen und -kollegen ein, welche mit ihrer Unterschrift eine kulturelle Integration und eine angenehme Zusammenarbeit mit ihm bestä- 170 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018