schreiten würden, ist von einer in sprachlicher Hinsicht normalen Integration auszugehen. 3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Kernfamilie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit seine Kindheit und den Grossteil der prägenden Jugendjahre im Heimatland verbracht.