2.2), was vorliegend mit Blick auf den kulturellen Hintergrund der Straftaten des Beschwerdeführers besonders angezeigt ist. Mit anderen Worten ist gegenüber Drittstaatsangehörigen im Allgemeinen mit aller Deutlichkeit zu unterstreichen, dass kulturell bedingte Gewalttätigkeit, insbesondere gegenüber Familienmitgliedern, nicht toleriert wird. 3.2.4. Insgesamt ergibt sich ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des 2018 Migrationsrecht 167