bereits erwähnt, gab diese noch gut drei Jahre nach dem Vorfall, im Rahmen ihrer Stellungnahme an das Bezirksgericht Z., Strafgericht, vom 20. August 2015 betreffend Aufhebung des Kontaktverbots an, dass sie mit der Aufhebung nicht einverstanden sei und eine Erklärung des Beschwerdeführers wolle, wonach er sie in Ruhe lasse. Der Beschwerdeführer kann damit mit Blick auf die Rückfallgefahr nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er gemäss eigenen Angaben nach wie vor an seinen Wertvorstellungen, welche Auslöser für seine Gewalttätigkeit waren, festhält und diese nicht für falsch hält und zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ gerin-