ist doch weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass seine Tochter nach dem Vorfall vom 23. Juni 2012 wieder zu ihren Eltern gezogen wäre. Der Zugriff des Beschwerdeführers auf seine Tochter erschwerte sich dadurch automatisch, was sich auf die Rückfallgefahr günstig ausgewirkt haben dürfte. Wie bereits aufgezeigt (siehe vorne Erw. 3.2.2), hat der Beschwerdeführer gravierende Straftaten gegen seine Tochter sowie seine Schwester verübt und dabei eine erhebliche Unbeherrschtheit und Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt.