In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sodann geltend, dass er eine Therapeutin gefunden und bereits einen ersten Termin absolviert habe. Der in Aussicht gestellte Zwischenbericht der Therapeutin blieb allerdings aus (act. 18). Damit dürfte sich die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers insgesamt auf ein Minimum belaufen haben. Demgegenüber fand - wie gutachterlich empfohlen - eine örtliche Trennung des Beschwerdeführers und seiner Tochter statt; ist doch weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass seine Tochter nach dem Vorfall vom 23. Juni 2012 wieder zu ihren Eltern gezogen wäre.