Weiter ist im Therapieverlaufsbericht festgehalten, dass diese sogenannte soziale Erwünschtheit eine Therapie äusserst schwierig mache. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, bisher nicht in therapeutischer Behandlung gewesen zu sein, es sei ihm bisher nicht klar gewesen, dass ihm ein Psychologe bei der Verarbeitung seiner Probleme helfen könne. Er wolle aber versuchen, sich weiterzuentwickeln und so rasch als möglich eine Therapie beginnen (MI-act. 185, 181). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sodann geltend, dass er eine Therapeutin gefunden und bereits einen ersten Termin absolviert habe.