Neben einem Kontaktverbot in Bezug auf seine Tochter und seine Schwester wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich sofort nach seiner Entlassung in mindestens wöchentlich stattfindende psychotherapeutische Behandlungen bei den PDH zu begeben (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2012). Gemäss Therapieverlaufsbericht der PDH vom 27. November 2013 erschien der Beschwerdeführer zu 13 Therapiesitzungen. Weiter wird im Therapieverlaufsbericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine traditionelle Lebensweise der Familie und Erziehung der Kinder bestreite.