Beratung könnte gemäss Gutachten das Risiko reduzieren. Ausserdem wurde eine örtliche Trennung des Beschwerdeführers und seiner Tochter empfohlen (Gutachten vom 19. Februar 2013, S. 25 f., 28, 30). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons X. ordnete am 29. November 2012 anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen an: Neben einem Kontaktverbot in Bezug auf seine Tochter und seine Schwester wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich sofort nach seiner Entlassung in mindestens wöchentlich stattfindende psychotherapeutische Behandlungen bei den PDH zu begeben (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2012).