Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund seiner Einsicht ausgeschlossen werden könne, dass er erneut einschlägig delinquent würde (act. 21). Seine Tochter hält in ihrem zweiten Schreiben fest, dass weder sie selber noch alle anderen, die ihren Vater kennen würden, sich vorstellen könnten, dass er irgendwann einmal rückfällig werden könnte (Beschwerdebeilage 10).