nichts daran, dass seine Schwester der Aufhebung des Kontaktverbots nicht vorbehaltlos zustimmte und dass dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (siehe vorne Erw. 3.2.3.1). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die geltend gemachte aktuelle Beziehung zu seiner Tochter nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.2.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund seiner Einsicht ausgeschlossen werden könne, dass er erneut einschlägig delinquent würde (act. 21).